ZT-Befugnis

Befugnisumfang | Urkundsperson | Stärken der ZT | Unabhängigkeit

Staatlich befugte und beeidete Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker sind natürliche Personen, die freiberuflich aufgrund der vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verliehenen Befugnis auf ingenieur- oder naturwissenschaftlichen Fachgebieten tätig sind .

Die Einteilung der Ziviltechniker/innen erfolgt in

  • Architekt/innen und
  • Ingenieurkonsulent/innen

Als äußeres Zeichen der staatlichen Befugnis und Beeidigung führen sie ein Siegel mit dem Bundeswappen der Republik Österreich. Dieses ist auf allen von ihnen erstellten öffentlichen Urkunden anzubringen.

Ziviltechniker/innen sind verpflichtet, die gesetzlichen Berufspflichten sowie die Standesregeln einzuhalten. Dies wird durch die Disziplinargerichtsbarkeit der Kammern sichergestellt, Verstöße können bis zum Befugnisentzug führen.

Befugnisumfang

Ziviltechniker/innen treten am gesamten von ihrer Befugnis abgedeckten Fachgebiet als

  • Planer/innen,
  • Berater/innen,
  • Prüfer/innen/Gutachter/innen,
  • Aufsichts- und Überwachungsorgane,
  • Mediatoren,
  • Kommerzielle und organisatorische Abwickler von Projekten,
  • Treuhänder/innen auf,
  • und dürfen die/den Auftraggeber/in berufsmäßig vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts, wie z.B. Bau-, Vermessungs-, Gewerbe- oder Wasserrechtsbehörde vertreten.

id=“ztlink2″Ziviltechniker/innen als öffentliche Urkundspersonen

Ziviltechniker/innen sind mit “öffentlichem Glauben” versehene Personen gemäß § 292 Zivilprozessordnung (öffentliche Urkundsperson). Sie sind berechtigt, im Rahmen ihrer Befugnis öffentliche Urkunden zu errichten, die von Verwaltungsbehörden so angesehen werden, als wenn sie von Behörden selbst ausgefertigt worden wären.

Die breite Leistungspalette der Ziviltechniker/innen kann nur anhand von Beispielen dargestellt werden:

  • Verfassung von Plänen (Vorentwurf bis Detailplanung), Leistungsverzeichnissen und Voranschlägen sowie Erstellung von Ausschreibungsunterlagen
  • Durchführung von Tragwerksplanungen
  • Erstellung von Verkehrsplanungen
  • Planung auf dem Gebiet der Wasserver- und Abwasserentsorgung, sowie der Abfallwirtschaft
  • Erstellung von Stadt- und Raumplanungskonzepten, Landschaftsplanungen und Freiraumgestaltung
  • Konzeption von Projekten, Projektsteuerung und Projektmanagement
  • Begleitende Kontrolle, Bauaufsicht, Bau- und Montageüberwachung, Aufgaben in der Planungs- und Baustellenkoordination
  • Planungen in der Heizungs-, Klima-, Lüftungs- und Sanitärtechnik und anderen Gebieten der Gebäudetechnik
  • Planungen auf allen Gebieten der Elektrotechnik und des Maschinenbaus
  • Anlagenbau von Planung, Leitung der Herstellung bis zur Überwachung im Betrieb
  • Konzeption, Begleitung der Umsetzung und Evaluation im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie, Planung und Monitoring von Sicherheitskonzepten
  • Beratung und Durchführung von fachtechnischen Untersuchungen, Überprüfungen, Studien, Wirtschaftlichkeitsanalysen
  • Untersuchungen und Projektierungen in den Bereichen Geologie, Bergbau und Werkstoffwissenschaften
  • Aufbau von Informationssystemen (GIS, KIS,…)
  • Untersuchung ökologischer Fragestellungen, Durchführung von Umweltverträglichkeitsstudien, Koordination von Umweltverträglichkeitsprüfungen
  • Beratung beim Aufbau von Qualitäts- und Umweltmanagementsystemen
  • Durchführung von Emissions- und Immissionsmessungen (z.B. Lärm, Luftschadstoffe, etc.), chemischen Analysen, Gewässergüteuntersuchungen
  • Verfassung von Teilungsplänen, Durchführung von Grenzvermessungen, von technischen Vermessungen
  • Tätigkeiten im Bereich der Photogrammetrie und Fernerkundung
  • Durchführung von Abnahmeprüfungen und wiederkehrenden Prüfungen (z.B. nach gewerberechtlichen Bestimmungen)
  • Tätigkeit auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes (Prüfungen, Evaluierungen, Sicherheitsfachkraft, etc.)
  • Tätigkeit als Prüfingenieur
  • Erstattung von Gutachten, Schätzungen und Berechnungen, Überprüfung anderer Pläne und Gutachten
  • Berufsmäßige Vertretung vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts, Einbringen von Ansuchen und Eingaben in facheinschlägigen Angelegenheiten
  • Nichtamtliche Sachverständigentätigkeit im Verwaltungsverfahren
  • Übernahme baubehördlicher Funktionen im Bauverfahren
  • Tätigkeit als Schlichter und Mediator
  • Organisatorische und kommerzielle Abwicklung von Projekten

Stärken der Ziviltechniker/innen

Auftraggeber/innen profitieren von

  • Hoher Sachkenntnis: Die Ziviltechniker/innen planen das, was für viele Auftraggeber “einmal im Leben” vorkommt, “täglich”. Sie gewährleisten kompetente und innovative Lösungen.
  • Verpflichtende Weiterbildung und Arbeiten am Stand der Technik.
  • Unabhängigkeit: Die Ziviltechniker/innen sind ihren Auftraggeber/innen und den einschlägigen Gesetzen verpflichtet. Frei von Lieferinteressen sucht er nach den optimalen Lösungen und sorgt auch für die kostengünstige Umsetzung. Das haben auch Vergleiche großer institutioneller Auftraggeber bestätigt: Die Beauftragung von Planenden, die die Vergabe der weiteren Bau- und Lieferleistungen abwickelt, ist kostengünstiger als der Komplettanbieter, der “alles kann”, aber nirgendwo wirklich Spezialist ist.
  • Verschwiegenheitspflicht: Ziviltechniker/innen sind gesetzlich zur Geheimhaltung aller Details, die sie im Zuge der Auftragsabwicklung erfahren, angehalten.
  • Flexibilität: Planung ist eine sehr persönliche Dienstleistung, das Gegenteil von Massenfertigung. Auftraggeber/innen bekommen eine Lösung, die für ihre Verhältnisse maßgeschneidert ist und auf seine individuellen Bedürfnisse eingeht.
  • Gesetzlich geregelte Parteienvertetung: Keine Sorge um Vollmachten, kein langes Suchen nach der aktuellen Rechtslage und dem Stand der Technik – dafür stehen die befugten und beeideten Expert/innen. Im Verwaltungsverfahren sind die Ziviltechniker/innen oft die einzige Schnittstelle zwischen dem Fachwissen des Technikers und dem Regelungsgeflecht, in dem die Juristen zu Hause sind.
  • Öffentliche Urkundsfunktion: Anstatt der Behörde halten die Ziviltechniker/innen den Status quo objektiv und glaubhaft fest. Nicht umsonst wird hierfür gerne der Begriff “technischer Notar” verwendet.

id=“ztlink4″Unabhängigkeit, Objektivität der Ziviltechniker/innen

  • Ziviltechniker/innen sind im Rahmen ihrer Fachgebiete zu keiner ausführenden Tätigkeit berechtigt (Ausnahme: Zivilingenieure)
  • Die Ziviltechnikerbefugnis darf während der Dauer eines öffentlichen Dienstverhältnisses des Dienststandes nicht ausgeübt werden (Ausnahme: Lehrer/innen an öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalten, wie z.B. Universität, HTL)
  • Die Ziviltechnikerbefugnis darf während der Dauer eines privaten Dienstverhältnisses, das eine Tätigkeit zum Gegenstand hat, die auch zu dem Befugnisumfang der Ziviltechniker/innen gehört, nicht ausgeübt werden (Ausnahme: Dienstverhältnis zu einer Ziviltechnikergesellschaft oder Zivilingenieure).
  • Die Ausübung eines Gewerbes, das eine Tätigkeit zum Gegenstand hat, die auch zum Befugnisumfang der Ziviltechniker/innen gehört, ist mit der Ausübung des Befugnis des Ziviltechnikers unvereinbar und hat das unverzügliche Ruhen der Befugnis zur Folge und ist der Kammer innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.
  • Die Ziviltechniker/innen dürfen Beurkundungen nicht vornehmen:
  1. In Sachen, an denen sie selbst, ihre Ehegatten, Verwandte oder Verschwägerte in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist, beteiligt sind
  2. in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, ihres Mündels oder Pflegebefohlenen
  3. bei Vorliegen von Gründen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (Objektive Unvereinbarkeit)

 Quelle: https://www.arching.at/ziviltechnikerinnen/die_ziviltechnikerinnen.html, eigene Darstellung.

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